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Haus- und Grundbesitzer

Jedem Besitzer eines Mehrfamilienhauses, eines unbebauten Grundstückes oder eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung obliegt aus den Gefahren dieses Eigentums eine Verkehrssicherungspflicht. Gleiches gilt für den Vermieter eines Einfamilienhauses.

Wer z. B. ein Haus besitzt, muss sich um viele Dinge kümmern, eine evtl. Gefahrenquelle wird leicht übersehen. Eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ist deshalb unbedingt erforderlich, denn für Schäden, die im Zusammenhang mit einem Haus- und Grundbesitz anderen zugefügt werden, ist der Hauseigentümer oder Hausbesitzer verantwortlich. Beide benötigen diese Versicherung, denn beide können haftpflichtig gemacht werden.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter für die im Versicherungsschein aufgeführten Grundstücke. Außerdem sind mitversichert:

  • Die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen aus Anlass dieser Verrichtungen
  • Zwangs- und Konkursverwalter in dieser Eigenschaft
  • Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft; außerdem der nach dem Wohnungseigentümergesetz bestellte Verwalter
  • Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Haus- und/ oder Grundbesitzer

Drei Pflichten, die jeder Hauseigentümer oder Hausbesitzer hat, werden ebenfalls durch die Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung abgedeckt:

  • Verkehrssicherungspflicht – der Versicherungsnehmer ist dafür verantwortlich, dass sich Passanten, Besucher und Mieter sicher auf seinem Grundstück und den dazugehörendem Gehweg bewegen können.
  • Instandhaltungspflicht – der Versicherungsnehmer ist für den baulichen Zustand seines Hauses verantwortlich.
  • Streu- und Reinigungspflicht – der Versicherungsnehmer haftet bei Winterglätte und Verschmutzungen.

Außerdem sehen unsere Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen Sonderdeckungen vor. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:

  • als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand
  • als Bauherr von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben
  • aus Besitz und Verwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten
  • aus Besitz und Unterhaltung von hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern
  • aus Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen
  • aus Sachschäden durch Abwässer, die aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten
  • aus Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen

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